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Gefährdungsbeurteilungen gemäß ArbSchG

Einschätzung von Gefahren im betrieblichen Alltag

Der Arbeitgeber hat alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit der Arbeitnehmer zu schützen. Diese Maßnahmen betreffen Arbeitsstätten, Arbeitsplätze, Fertigungsverfahren und Arbeitsabläufe sowie Arbeitszeiten.

Bei der Umsetzung der Maßnahmen räumt der Gesetzgeber einen relativ großen Spielraum ein, weil in jeder Firma oder Einrichtung andere Bedingungen herrschen und zu sehr ins Detail gehende Vorschriften die Umsetzung erschweren würden. Ein wichtiges Instrument in diesem Prozess ist die Gefährdungsbeurteilung.

Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?

Die Gefährdungsbeurteilung ist das wichtigste Instrument des Arbeitsschutzes im Betrieb. In ihr werden alle Gefährdungen und Belastungen erfasst, denen die Beschäftigten ausgesetzt sind. Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung müssen konkrete Arbeitsschutzmaßnahmen ergriffen werden, die diese Gefährdungen beseitigen. Die juristische Grundlage der Gefährdungsbeurteilung bilden § 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG). In Firmen mit mehr als 10 Beschäftigten muss die Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden.

Unterschied zwischen Gefährdung und Gefahr

Eine Gefahr ist eine akute Sachlage, die bei dem zu erwartenden Verlauf mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Schaden verursachen wird. Geht es um Gefahren für Menschen, genügt eine geringere Wahrscheinlichkeit als bei einer Gefahr für Sachwerte.

Eine Gefährdung stellt dagegen keine akute Bedrohung dar. Mit dem Begriff »Gefährdung« beschreibt der Gesetzgeber »die Möglichkeit eines Schadens oder einer Beeinträchtigung der Gesundheit«, ohne dass ihr Ausmaß oder ihre Wahrscheinlichkeit genau festgelegt sind.

Demzufolge beschäftigt sich die Gefährdungsbeurteilung mit der Festlegung vorbeugender Maßnahmen, die dem Schutz der körperlichen und geistigen Gesundheit der Arbeitnehmer dienen.

Wann wird eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt?

Eine Gefährdungsbeurteilung ist bei verschiedenen Gelegenheiten durchzuführen, zum Beispiel:

  • vor der Erstaufnahme von Tätigkeiten
  • vor der erstmaligen Benutzung eines Arbeitsmittels
  • bei Einrichtung und Betrieb von Arbeitsstätten

Die Gefährdungsbeurteilung ist kein einmaliger Vorgang, sondern muss in regelmäßigen Abständen wiederholt werden. Das trifft insbesondere zu, wenn sich Arbeitsbedingungen verändert haben (neue Arbeitsplätze, Verfahren oder Arbeitsmittel), nach wichtigen Instandsetzungsmaßnahmen (Generalreparatur), nach Arbeitsunfällen, beruflich bedingten Erkrankungen oder Havarien, dem Auftreten von kritischen Situationen (Beinahe-Unfälle, Fehlzeiten infolge beruflicher Belastung) oder Änderung von gesetzlichen oder technischen Vorschriften.

Wer ist an der Gefährdungsbeurteilung beteiligt?

Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung liegt in der Verantwortung des Unternehmers oder Betreibers. Da für eine Gefährdungsbeurteilung Fachwissen erforderlich ist, kann er sich Hilfe durch qualifizierte Mitarbeiter oder externe Fachleute holen:

  • Betriebsarzt
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • Sicherheitsbeauftragter
  • Brandschutzbeauftragter
  • Beauftragter für das Qualitäts- und Umweltmanagement
  • interne Spezialisten (falls vorhanden) wie den Beauftragten für Strahlungsschutz oder Biologische Sicherheit, Hauptschweißingenieur)
  • Führungskräfte des Betriebes

Für beratende Zwecke können auch externe Spezialisten mit einer entsprechenden Qualifikation herangezogen werden.

Die Gefährdungsbeurteilungen sollen unter Einbeziehung aller Beteiligten erarbeitet werden. Insbesondere müssen die Arbeitnehmer und der Betriebsrat einbezogen werden. Auch die Schwerbehindertenvertretung und die Jugendvertretung sollten einbezogen werden.

Auf was sollten Sie bei Gefährdungsbeurteilungen achten?

In den regelmäßig erscheinenden Berufsgenossenschaftlichen Informationen erhalten Sie Anleitungen oder Vorlagen für die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen in den verschiedenen Branchen. Dabei muss vor allem auf folgende Punkte geachtet werden:

  • Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und der einzelnen Arbeitsplätze
  • physikalische, chemische und biologische Einwirkungen
  • Gestaltung, Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln
  • Gestaltung von Arbeitsabläufen, Fertigungsverfahren und der Arbeitszeit
  • Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten
  • psychische Belastung durch die Arbeit

Eine Liste der Gefährdungen erhalten Sie bei den Unfallversicherungsträgern, der Gewerbeaufsicht oder den Gewerkschaften.

Defensio Ignis hilft Ihnen mit der Ausarbeitung der Gefährdungsbeurteilung

Dieser Service gehört zu dem umfangreichen Angebot an Dienstleistungen für unsere Kunden. Wie Sie aus dem weiter oben Genannten ersehen können, ist die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung kein einfacher Vorgang. Unsere Mitarbeiter unterstützen Sie gern dabei.

Sie haben die vom Gesetzgeber geforderten Qualifikationen und verfügen zudem über die notwendige praktische Erfahrung. Unsere Kunden sind in allen Branchen der Wirtschaft beheimatet. Daher sind unsere Experten in den verschiedensten Firmen im Einsatz und kennen viele Gefährdungen aus der Praxis. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sind darunter auch Firmen aus Ihrer Branche.

Rufen Sie uns an oder kontaktieren uns per Post oder E-Mail. Sie können ein persönliches Treffen vereinbaren, auf dem Sie Ihre Angelegenheiten mit uns besprechen können. Wir arbeiten nicht nur eine Gefährdungsbeurteilung für Sie aus, die genau auf die Bedingungen in Ihrer Firma zugeschnitten ist, sondern beraten Sie auch bei der Umsetzung in die Praxis.

 

Benötigen Sie gesetzlich geforderte Gefährdungsbeurteilungen für Ihre Maschinen und Anlagen? Wir erledigen diesen Auftrag schnell und exakt. Kontaktieren Sie uns telefonisch, per Fax oder E-Mail und lassen uns wissen, wie wir Ihnen helfen können.