Notwendige Flure

Lebensrettende Flucht- und Rettungs­wege in Gebäuden

Damit der Brandschutz in Arbeitsstätten oder öffentlich zugänglichen Gebäuden gewährleistet werden kann, sind eine ganze Reihe von Maßnahmen erforderlich.

Dazu gehören unter anderem das Bereitstellen von Mitteln zur aktiven Brandbekämpfung wie Feuerlöscher oder fest installierte Löschanlagen oder Brandschutzkonzepte für den Ernstfall.

Bei allen Maßnahmen hat die Rettung und Evakuierung von Menschen absoluten Vorrang. Diesem Zweck dienen auch verschiedene bauliche Maßnahmen. Sogenannte notwendige Flure sind ein Teil davon.

Was bezeichnen die Experten mit notwendigen Fluren?

Die Bauordnung schreibt für Arbeitsstätten und andere Gebäude, in denen sich viele Personen aufhalten, das Anlegen von Flucht- und Rettungswegen vor. Diese dienen in erster Linie zur Selbstrettung und sollen von den im Gebäude befindlichen Personen dazu genutzt werden, im Fall eines Brandes oder einer anderen Katastrophe das Gebäude so schnell wie möglich zu verlassen. Dazu wird ein Rettungswegkonzept ausgearbeitet. Wesentlicher Bestandteil dieses Konzepts sind notwendige Flure.

Definitionsgemäß bilden notwendige Flure den horizontalen Verbindungsweg zwischen Nutzungs- oder Aufenthaltsräumen und einem sicheren Evakuierungsort oder ins Freie. Sie sind immer dann erforderlich, wenn der Weg aus einem Nutzungs- oder Aufenthaltsraum nicht direkt ins Freie oder in ein Treppenhaus geführt werden.

Notwendige Flure werden durch notwendige Treppen ergänzt, die für die vertikale Evakuierung notwendig sind. Ihre Bauausführung ist abhängig von der Gebäudeklasse, der Art der Nutzung, der Größe der Nutzungsräume und der Lage der Räume.

Anforderungen an notwendige Flure

Notwendige Flure müssen 2 grundlegende Anforderungen erfüllen:

Sie müssen von anderen Räumen feuerwiderstandsfähig und raumabschließend getrennt sein.
Sie müssen gegen das Eindringen von Feuer und Rauch geschützt sein.

Dazu sagt die Musterbauordnung (MBO) im § 36, dass es möglich sein muss, notwendige Flure im Brandfall ausreichend lange zu nutzen. Damit ist nicht nur die Dauer der Evakuierung aller im Gebäude befindlichen Personen gemeint, sondern auch die Löscharbeiten der Feuerwehr. Hierbei ist es für die Feuerwehr wichtig, dass die Wände der Flure auch über die Löschmaßnahmen hinaus standsicher sind.

Folgende bauliche Anforderungen müssen erfüllt werden:

In notwendigen Fluren und Gängen an der Außenwand sind ab einer Brüstungshöhe von 0,9 m Fenster zulässig
Verkleidung, Verputz, Unterdecken und Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Werden brennbare Materialien verwendet, müssen sie mit einer ausreichend dicken Schicht aus nichtbrennbaren Material überzogen werden.

Mindestens alle 30 Meter sind notwendige Flure durch Türabschlüsse in Rauchabschnitte zu unterteilen. Die Türabschlüsse müssen bis an die Unterdecke geführt werden, wenn diese feuerhemmend ist. Sollte das nicht der Fall sein, müssen die Türabschlüsse bis an die Rohdecke geführt werden.

Notwendige Flure mit einer Fluchtrichtung, die zu einem Sicherheitstreppenraum führen, dürfen maximal 15 Meter lang sein.
Die Türabschlüsse dürfen nicht verschließbar sein. Sie müssen rauchdicht und selbstschließend ausgeführt werden.

Zum Offenhalten der Türabschlüsse dürfen nur zugelassene Vorrichtungen benutzt werden. Das Verwenden von Keilen ist verboten!
Notwendige Flure müssen frei von Brandlasten sein. Das bedeutet, es dürfen keine brennbaren Einbauten oder Einrichtungen verwendet werden.
Die Fluchtwege dürfen nicht durch Einbauten oder Einrichtungen eingeengt werden.

Wann sind notwendige Flure nicht erforderlich?

Laut MBO brauchen notwendige Flure in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 nicht vorgesehen werden. Dasselbe trifft auch auf alle anderen Gebäude dieser Gebäudeklassen zu, ausgenommen Kellergeschosse.

Notwendige Flure sind auch innerhalb von Wohnungen oder Nutzungseinheiten mit einer Gesamtfläche von weniger als 200 m² nicht erforderlich.

Ausgenommen sind ebenfalls kommerzielle Räume, die einer Nutzung als Büro oder allgemeinen Verwaltung dienen und deren Fläche kleiner als 400 m² ist. Um das Anlegen notwendiger Flure zu vermeiden, ist es zulässig, größere Nutzungseinheiten in mehrere Teilbereiche mit weniger als 400 m² zu unterteilen. Voraussetzung dafür ist, dass die Trennwände den Vorschriften des §29 Abs. 2 Nr 1 MBO entsprechen und sie über jeweils eigene Flucht- und Rettungswege nach §33 Abs. 1 MBO verfügen.

Notwendige Treppen und Treppenräume

Sie ergänzen notwendige Flure und sind für die vertikale Evakuierung erforderlich. Sowohl an die tragenden Teile als auch an die Bodenbeläge stellt die MBO Mindestanforderungen.

Notwendige Treppen und Treppenräume müssen so ausgelegt sein, dass sie bei einem Brandfall dem Feuer ausreichend lange standhalten können.

Dazu müssen notwendige Treppen mit Wänden ausgestattet sein, die einem Feuer je nach Anforderungen an das Gebäude mindestens jedoch 30 Minuten Widerstand leisten können.

Treppen und Treppenraum dienen als Fluchtweg und müssen unter allen Umständen frei von Feuer und Rauch gehalten werden. Um zu verhindern, dass beispielsweise Rauch aus angrenzenden Nutzungseinheiten wie zum Beispiel Wohnungen, Kellerräume oder Dachböden in den Treppenraum gelangen, müssen die Türen rauchdicht und selbstschließend ausgeführt werden. Seitliche und obere Verglasungen (Oberlichter) sind zulässig, wenn die Türen nicht breiter als 2,50 Meter sind.

Notwendige Flure – Fluchtwege im Brandfall

Im Fall eines Brandes oder einer anderen Katastrophe dienen notwendige Flure zur Selbstrettung der sich im Gebäude aufhaltenden Personen. Sie dienen der horizontalen Evakuierung und werden mit notwendigen Treppen und Treppenräumen ergänzt, die zur vertikalen Evakuierung dienen.

Die Anforderungen an notwendige Flure sind in der Musterbauordnung festgelegt. Vor allem geht es darum, dass diese Flure bei einem Feuer den Flammen ausreichend lange standhalten können. Sie müssen gegen das Eindringen von Rauch und Feuer geschützt sein.

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